Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der PlastoNord GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) im Bereich Kunststoffgranulate, Compounds, Rohstoffe und verwandte Materialien.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.


§ 2 Vertragsgegenstand und Materialeigenschaften

  1. Vertragsgegenstand sind Kunststoffgranulate, Compounds oder sonstige polymerbasierte Rohstoffe gemäß Auftragsbestätigung.
  2. Die angegebenen technischen Daten (z. B. MFI/MVR, Dichte, Shore-Härte, Farbe, Feuchtigkeit, Additive) stellen Richtwerte dar und unterliegen branchenüblichen und technisch unvermeidbaren Toleranzen.
  3. Abweichungen, die innerhalb handelsüblicher Normen, Herstellertoleranzen oder Rohstoffchargen liegen, gelten nicht als Mangel.
  4. Eine Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherunggeschuldet.


§ 3 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.
  3. Musterlieferungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.
  2. Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – vor Lieferung fällig (Vorkasse).
  3. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, solange offene Forderungen bestehen.


§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms® 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über.
  3. Granulate werden branchenüblich in Säcken, Big Bags oder Silofahrzeugen geliefert.
  4. Verpackung ist kein Bestandteil der Gewährleistung, sofern sie den Transportzweck erfüllt.


§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen.
  2. Offensichtliche Mängel (z. B. falsche Ware, Beschädigung, Abweichung der Verpackung) sind spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
  3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
  5. Eine Weiterverarbeitung der Ware gilt als vollständige Abnahme.


§ 7 Gewährleistung bei Kunststoffgranulaten

  1. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Ersatzlieferung oder Gutschrift.
  2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Produktions- oder Verarbeitungsschäden, sind ausgeschlossen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
  4. Keine Gewährleistung besteht bei:
  • falscher Verarbeitung oder Trocknung
  • Vermischung mit Fremdmaterial
  • Verwendung außerhalb der empfohlenen Parameter
  • natürlichen Farb- oder Chargenschwankungen


§ 8 Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
  3. Ausgeschlossen sind:
  • Produktionsausfälle
  • entgangener Gewinn
  • Folgeschäden durch Weiterverarbeitung
4 . Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer tritt Forderungen aus Weiterveräußerung bereits jetzt an den Verkäufer ab.
  3. Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware ist unverzüglich mitzuteilen.


§ 10 Höhere Gewalt

Lieferverzögerungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt (z. B. Rohstoffmangel, Energiekrisen, behördliche Maßnahmen) berechtigen nicht zu Schadensersatz.


§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verkäufers.
  3. Erfüllungsort ist ebenfalls der Firmensitz.


§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.


Stand: Januar 2026